Die Satzung des Vereins zur Hilfe von leukämiekranken ukrainischen Kindern
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.01.2016 in Wentorf
§ 1 Verein
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Hilfe leukämiekranker ukrainischer Kinder"
- Er hat seinen Sitz in 21465 Wentorf und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Konkret soll leukämiekranken Kindern in der Ukraine, die dort keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten, sowie deren Familien organisatorischer und finanzieller Beistand zu Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung zu gewähren und hierzu benötigte Gelder durch Spenden zusammen zu tragen
- Dieser Zweck wird erreicht durch
- Information der Öffentlichkeit
- Spendenaufrufe über soziale Medien
- Spendenaufrufe über Zeitungsartikel
- Anträge auf finanzielle Zuschüsse bei Stiftungen und anderen Hilfsorganisationen
- Organisatorische Unterstützung
- Übersetzen von Unterlagen und Dolmetschen von Gesprächen sofern keine rechtlich anerkannte Übersetzung erforderlich ist.
- den Kontakt zu Ärzten, Kliniken und Stiftungen herzustellen
- Übernahme von Behandlungskosten im Rahmen der Möglichkeiten durch eingegangene Spenden
- Hilfe bei der Suche nach geeigneten Knochenmarkspendern durch Kontaktaufnahme mit der DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann erteilt werden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an BILD hilft e.V. "Ein Herz für Kinder", die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.